Der Student beruft sich auf den Umstand, dass die Bank nie eine Kreditfähigkeitsprüfung nach den Regeln von Art. 28 KKG vorgenommen hat, und stellt sich auf den Standpunkt, sie verliere deshalb nach Art. 32 Abs. 1 KKG die Forderung samt Zinsen und Kosten. Weiter macht er gestützt auf Art. 32 Abs. 1 KKG widerklageweise einen Bereicherungsanspruch geltend. Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Konsumkreditgesetz sei vorliegend nicht anwendbar. Die Kammer bestätigt diesen Entscheid in Abweisung der Berufung, heisst die Klage der Bank auf Rückzahlung der Darlehensschuld gut und weist die Widerklage ab. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV. Rechtliches (...)