- Art. 3 KKG; (Nicht-)Unterstellung von Ausbildungskrediten unter das Konsumkreditgesetz. - Ausbildungsdarlehen sind vom Anwendungsbereich des KKG ausgenommen, sofern sie ausschliesslich zu Ausbildungszwecken gewährt werden, sie für den Kreditnehmer vorteilhafte Konditionen aufweisen und ihre Dauer in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbildungsende steht.