Die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) ist im Rechtsöffnungsverfahren entsprechend beschränkt. Diese Strenge rechtfertigt sich auch hier aufgrund der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens als Summarverfahren und Urkundenprozess und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Rechtsöffnungsentscheide gerade nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Anders zu entscheiden hiesse, den Rechtsöffnungsprozess entgegen dem gesetzgeberischen Willen zu verzögern und verkomplizieren.