Entsprechend wird dafür gehalten, der Rechtsöffnungsrichter sei weder verpflichtet, den Gläubiger darüber zu informieren, dass die mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen nicht für die Erteilung der Rechtsöffnung ausreichten, noch verpflichtet, fehlende Unterlagen einzuholen. Ein Nachreichen von Unterlagen solle nur dann möglich sein, wenn die entsprechende Urkunde zur Widerlegung eines nicht zu erwartenden Vorbringens des Schuldners diene (VOCK, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N 19 zu Art. 84 SchKG; BSK SchKG I – STAEHELIN, N 52 zu Art. 84 SchKG). Die richterliche Fragepflicht (Art.