An dieser Novenschranke ändert auch die im Rechtsöffnungsverfahren beschränkt geltende Untersuchungsmaxime nichts. Diese besagt im vorliegend interessierenden Zusammenhang lediglich, dass der Richter von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, er sich mithin nicht allein auf Vorbringen der Parteien bzw. deren Zugeständnisse zu Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei stützen kann (vgl. BSK SchKG I – STAEHELIN, N 50 zu Art. 84 SchKG). Daraus ergibt sich jedoch noch nicht die Verpflichtung, unbeschränkt Noven zuzulassen.