Mit PAHUD ist daher davon auszugehen, dass die Novenschranke im summarischen Verfahren grundsätzlich nach den ersten Vorträgen eintritt (PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 25 zu Art. 229 ZPO). Eine Ausnahme mag dort gerechtfertigt sein, wo wie beim Rechtsschutz in klaren Fällen ein Entscheid mit materieller Rechtskraft ergeht (vgl. SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, a.a.O., N 21 zu Art. 257 ZPO). Dies ist jedoch im Rechtsöffnungsverfahren gerade nicht der Fall (vorstehend Rz. 20).