24. Im ordentlichen erstinstanzlichen Verfahren können neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich bis zum Abschluss des (doppelten) Schriftenwechsels vorgebracht werden (vgl. Art. 229 ZPO). Es stellt sich die Frage, inwiefern diese Regelung auch auf das summarische Verfahren anwendbar ist.