23. Der Sinn des verfassungs- bzw. konventionsmässigen Replikrechts ist jedoch nicht darin zu sehen, dass es den Parteien ermöglicht werden soll, bereits ursprünglich inhaltlich mangelhafte Eingaben zu verbessern. Vielmehr soll es der jeweiligen Gegenpartei ermöglicht werden, zu neuen Vorbringen der anderen Partei Stellung nehmen zu können. Ist indessen deren Standpunkt der Gegenpartei aufgrund der vorprozessualen Geltendmachung bereits bekannt, so muss dazu schon im Rechtsöffnungsgesuch Stellung genommen werden (BSK SchKG I – STAEHELIN, N 49 zu Art. 84 SchKG, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).