Dieser gebietet, dass die Parteien von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis nehmen und sich dazu äussern können (BGer-Urteil 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.2.1). Das Replikrecht gelangt auch dort zur Anwendung, wo das Prozessrecht lediglich einen einfachen Schriftenwechsel vorsieht (BGer-Urteil 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.2.2).