Diese Fragen betreffen das Replikrecht bzw. das Novenrecht im (erstinstanzlichen) Rechtsöffnungsverfahren. 20. Das Rechtsöffnungsverfahren stellt eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit dar, weshalb dem Rechtsöffnungsentscheid über die laufende Betreibung hinaus keine materielle Rechtskraftwirkung zukommt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 587 m.w.H.).