Die Vorinstanz erteilte die definitive Rechtsöffnung für die Nachsteuerforderung. Die Kammer heisst die vom Schuldner dagegen erhobene Beschwerde gut und weist das Rechtsöffnungsgesuch ab. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. Materielles (...) 19. Es stellt sich (...) einerseits die Frage, ob die Steuerverwaltung mit ihrem neuen Vorbringen, die Bussenverfügung stelle den Rechtsöffnungstitel dar, überhaupt noch gehört werden durfte. Andererseits ist zu prüfen, ob die auch erst im zweiten Schriftenwechsel eingereichten Dokumente von der Vorinstanz noch als rechtzeitig vorgebrachte Rechtsöffnungstitel zu berücksichtigen waren.