Die Steuerverwaltung betrieb (im Namen der betroffenen Körperschaften) den Schuldner A. gemäss Zahlungsbefehl für eine Forderung aus „Nach-/Strafsteuer“. Im Rechtsöffnungsgesuch verlangte sie dann die definitive Rechtsöffnung einzig für die Nachsteuer, obwohl sie eigentlich die Steuerbusse betreiben wollte. Die Vorinstanz ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an. Erst in ihrer Replik berief sich die Steuerverwaltung auf den mit der betriebenen Forderung identischen Rechtsöffnungstitel, nämlich die Bussenverfügung. Diese wurde jedoch erst vom Schuldner in seiner Duplik ins Recht gelegt.