- Die Novenschranke tritt im summarischen Verfahren grundsätzlich nach den ersten Vorträgen ein. Eine Ausnahme besteht allenfalls dort, wo wie beim Rechtsschutz in klaren Fällen ein Entscheid mit materieller Rechtskraft ergeht. Ein Nachreichen von Unterlagen im Rechtsöffnungsverfahren ist nur dann möglich, wenn die entsprechende Urkunde zur Widerlegung eines nicht zu erwartenden Vorbringens des Schuldners dient. Die richterliche Fragepflicht ist im Rechtsöffnungsverfahren entsprechend beschränkt.