706b OR, N 6). Aktivlegitimiert ist jedermann, der an der Feststellung der Nichtigkeit ein rechtliches bzw. schutzwürdiges Interesse hat. Passivlegitimiert ist stets die Körperschaft und nicht das Organ, das den Beschluss gefasst hat (TANNER, Zürcher Kommentar, Art. 706b OR, N 165). Es ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall etwas anderes gelten sollte, zumal der Gesuchsteller wie dargelegt keine Handhabe hat, die Nichtigkeit des Vertrags zwischen E und der C AG feststellen zu lassen.