9. Für die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen enthalten die Art. 706 und 706a OR klare Regelungen über die Aktiv- und Passivlegitimation. Art. 706b OR führt Tatbestände der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen auf. Nichtig sind u.a. Beschlüsse einer durch Unbefugte einberufenen Generalversammlung (TANNER, Zürcher Kommentar, Art. 706b OR, N 119). Die Nichtigkeit kann in einem beliebigen Verfahren oder selbstständig durch Feststellungsklage geltend gemacht werden (TRUFFER/DUBS, Basler Kommentar, Art. 706b OR, N 6).