Für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten ist aber das Handelsgericht zuständig. Zur vermögensrechtlichen Natur und zur Höhe des Streitwerts kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 8. Zwischenfazit: Es ist kein rechtliches Interesse des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerschaft an einer in die Zuständigkeit des Regionalgerichts fallenden gerichtlichen Feststellung zu erblicken. Damit entfällt auch die Möglichkeit, im Hinblick auf einen Hauptprozess den Erlass vorsorglicher Massnahmen durch das Regionalgericht zu verlangen.