Die Beziehungen zwischen den Parteien, soweit solche bestehen, sind somit ausschliesslich gesellschaftsrechtlicher Natur und kommen erst gegenüber Handlungen des (angeblichen) neuen Mehrheitsaktionärs im Rahmen der Gesellschaft zum Tragen. Bezeichnenderweise hat der Gesuchsteller im Gesuch als Hauptklage eine solche auf Feststellung der Nichtigkeit des GV-Beschlusses vom 16. Januar 2012 in Aussicht gestellt und erst nachher einen auf die Nichtigkeit des Vertrags zwischen E und der C AG abzielenden Verfügungsanspruch geltend gemacht.