Beziehungen zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerschaft ergeben sich daraus, dass der Gesuchsteller Minderheitsaktionär der D AG ist und bei Gültigkeit des Vertrags vom 21. Oktober 2011 die C AG Mehrheitsaktionärin dieser Gesellschaft wäre. Das Schicksal der einzelnen Aktienpakete ist jedoch unabhängig voneinander. Ein Minderheitsaktionär hat keine rechtliche Handhabe, Einfluss auf die Übertragung des Mehrheitspakets zu nehmen.