Die Gesuchsgegnerschaft hat mit dem Mehrheitsaktionär einen Vertrag abgeschlossen, der möglicherweise Ansprüche des Gesuchstellers tangiert. Sie bedurfte dazu - im Gegensatz zu einem Vorkaufsberechtigten - aber der Mitwirkung des Mehrheitsaktionärs. Soweit der Gesuchsteller sein Kaufrecht verletzt sieht, hat er sich, wie oben bereits festgestellt, an den Verkäufer bzw. dessen Erben zu halten.