7. In unserem Fall bestehen zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerschaft keine Rechtsbeziehungen. Beide Seiten standen bloss je in separaten vertraglichen Beziehungen zum Mehrheitsaktionär. Der Fall liegt insofern anders als beim gesetzlichen Vorkaufsrecht, wo der Vorkaufsberechtigte von Gesetzes wegen befugt ist, direkt in das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einzugreifen. Die Gesuchsgegnerschaft hat mit dem Mehrheitsaktionär einen Vertrag abgeschlossen, der möglicherweise Ansprüche des Gesuchstellers tangiert.