88, N 6) äussern sich differenziert. In Bezug auf den erwähnten BGE 109 II 51 führen sie aus, beide Prozessparteien würden durch den Gegenstand ihrer Rechte respektive behaupteten Rechte verbunden, und auch der im Feststellungsprozess nicht beteiligte Dritte, der Verkäufer, stehe zu beiden Prozessparteien in Rechtsbeziehungen. 6. Einen allgemeinen oder auf bloss faktischen Gegebenheiten beruhenden Anspruch, gerichtliche Feststellungen über Rechtsverhältnisse zwischen Dritten erwirken zu können, befürworten soweit ersichtlich auch das Bundesgericht und die diesem folgenden Autoren nicht.