OBERHAMMER (Basler Kommentar ZPO, Art. 88, N 8 und 12) ist der Meinung, die Feststellungsklage könne sich zwar auf Rechtsverhältnisse mit oder zwischen Dritten beziehen, das Feststellungsinteresse müsse jedoch immer der Kläger selbst aufweisen, und zwar gerade im Verhältnis zum Beklagten. BESSENICH/BOPP (Schulthess-Kommentar ZPO, Art. 88, N 6) äussern sich differenziert.