Gemäss BGE 93 II 16 wird das rechtliche Interesse an der verlangten Feststellung z.B. für den Fall bejaht, dass der Bestand oder Inhalt der Rechtsbeziehungen unter den Prozessparteien vom Vorhandensein eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen Dritten (oder zwischen einer Partei und einem Dritten) abhängig ist. In BGE 137 III 293 liess das Bundesgericht die Feststellungsklage des Käufers gegen die vorkaufsberechtigten Miteigentümer des Kaufobjektes zu, weil aufgrund einer Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer die gerichtliche Feststellung, dass das Vorkaufsrecht nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt