bejahen, wenn es um die Frage gehe, ob sich der Käufer eines Grundstücks durch ein ausgeübtes Vorkaufsrecht zurücksetzen lassen muss. Gemäss BGE 93 II 16 wird das rechtliche Interesse an der verlangten Feststellung z.B. für den Fall bejaht, dass der Bestand oder Inhalt der Rechtsbeziehungen unter den Prozessparteien vom Vorhandensein eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen Dritten (oder zwischen einer Partei und einem Dritten) abhängig ist.