Das Bundesgericht liess in BGE 109 II 51 die Feststellungsklage des Käufers eines mit einem gesetzlichen Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks gegen die das Vorkaufsrecht ausübende Person zu, mit der Begründung, die Feststellungsklage könne nicht bloss rechtliche Beziehungen zwischen den Parteien oder einer Partei zu einer Sache sowie die daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten, sondern auch Rechtsverhältnisse Dritter, z.B. die Rechtsbeziehung zwischen einem Dritten und einer Prozesspartei, zum Gegenstand haben, wenn der Kläger gegenüber dem Beklagten ein rechtliches Interesse an der verlangten Feststellung habe.