STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND (Zivilprozessrecht, § 14 N 24), FÜLLEMANN (Dike-Kommentar ZPO, Art. 88, N 6) und LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STER-CHI (Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Art. 174, N 2.b.) vertreten die Auffassung, dass die Feststellungsklage über Rechtsverhältnisse Dritter, an welchen nur eine oder überhaupt keine Prozesspartei beteiligt ist (Feststellungsklagen über Drittrechtsbeziehungen oder Drittrechtsverhältnisse) ausgeschlossen sei, da das gerichtliche Urteil für den Dritten, der nicht als Partei in den Prozess einbezogen ist, nicht verbindlich sei und damit auch den