Ein allfälliger Anspruch als Berechtigter aus dem Kaufrechtsvertrag vom 3. November 2009 entfällt, denn dieser müsste sich gegen die Erben des E richten. Der Kaufrechtsvertrag hat nur unter den Parteien Wirkung und begründet keine Ansprüche gegenüber Dritten. Veräussert der Kaufrechtsbelastete den Gegenstand des Kaufrechtsvertrags an einen Dritten, so hat der Berechtigte keine Handhabe, vom Dritten die Herausgabe zu erzwingen, sondern kann nur vom Vertragspartner Schadenersatz verlangen.