2. Die Vorinstanz hat ihre sachliche Zuständigkeit verneint und ist auf das Gesuch nicht eingetreten. Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist daher zu prüfen, ob dem Gesuchsteller ein gegen die Gesuchsgegner gerichteter Anspruch zustehen könnte, für dessen Beurteilung im Hauptverfahren kein anderes Gericht als das Regionalgericht zuständig ist, und der beinhaltet, dass es den Gesuchsgegnern verwehrt ist, für die D AG zu handeln. 3. Der Gesuchsteller führt nicht näher aus, worauf er den von ihm geltend gemachten Anspruch stützt.