Das Regionalgericht verneinte seine sachliche Zuständigkeit im Wesentlichen mit dem Argument, der Hauptprozess gehöre vor das Handelsgericht. Im Hauptverfahren müsse die gesellschaftsrechtliche Frage geklärt werden, ob die Wahl des neuen Verwaltungsrates gültig erfolgt sei. Ein Feststellungsurteil über die Ungültigkeit des Kaufvertrages nütze dem Gesuchsteller in diesem Zusammenhang nichts, da einem solchen Urteil hinsichtlich des Generalversammlungsbeschlusses keinerlei Wirkungen zukomme. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller - erfolglos - Berufung. Auszug aus den Erwägungen: (...)