40. Zusammenfassend sind somit weder die eingeklagten Kosten für die Reparatur der Küchenschublade, noch diejenigen für die „Wartung“ des Waschautomaten und die Kontrolle des Geschirrspülers von den Beschwerdegegnern zu tragen. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis kein Recht verletzt. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.