257 – 257b OR; Art. 257a Abs. 2 OR; LACHAT/BÉGUIN, a.a.O., N 14/1.8). Ob der Mietvertrag diesen Anforderungen in casu genügt, erscheint fraglich, nachdem die Pflicht zum Abschluss der Serviceabonnements vorliegend als besondere Bestimmung zur Regelung mit dem Titel „Unterhalt und Reparaturen“ bezeichnet und aufgrund der Systematik offenbar mit dem „kleinere[n] Unterhalt von Kochherd, Kühlschrank, Geschirrspüler und Wascheinrichtungen“ in Zusammenhang steht.