36. Jedenfalls können die Kosten für den vom Fachmann vorgenommenen – und aus Sicherheitsgründen bzw. aufgrund des Schadenpotentials auch von diesem vorzunehmenden - Ersatz von Verschleissteilen (Reibungsdämpfer) den Beschwerdegegnern nach dem Gesagten nicht auferlegt werden. 37. Fraglich ist dagegen, ob man mit der herrschenden Lehre (vgl. vorstehend Rz. 32) die vertragliche Vereinbarung einer Mieterpflicht zum Abschluss von Serviceverträgen zu reinen Kontrollzwecken (der Begriff der Wartung erscheint vom Unterhalt kaum abgrenzbar und ist daher zu vermeiden) zulassen will.