Der „kleine Unterhalt“ soll nämlich, wie bereits mehrfach ausgeführt, nur solche Handlungen umfassen, welche der nicht fachkundige Mieter selbst vornehmen kann (wobei es ihm frei steht, einen Dritten damit zu beauftragen). Soweit die zitierte Lehre (vorstehend Rz. 32) mit den Begriffen der „kleinen Instandstellungen“ und „Wartung“ also Unterhaltsarbeiten meint, welche Fachwissen erfordern, ist ihr zu widersprechen. Der Mieter kann nicht verpflichtet werden, für derartige Arbeiten einen Servicevertrag abzuschliessen.