33. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sah der Mietvertrag vor, dass die Beschwerdegegner für Geschirrspüler, Waschmaschine und Tumbler Serviceabonnemente abzuschliessen hätten. Aus dem Mietvertrag (KB 1) ist sodann ersichtlich, dass diese Verpflichtung als Zusatz zu Art. 8 des Mietvertrages, welcher den Titel „Unterhalt und Reparaturen“ trägt, festgeschrieben wurde, und unmittelbar nach einem Satz betreffend den „kleinere[n] Unterhalt von Kochherd, Kühlschrank, Geschirrspüler und Wascheinrichtungen“ steht (Art. 7 lit. b der besonderen Bestimmungen zum Mietvertrag).