Nebenkostenfähig sind reine Wartungs- und Kontrollarbeiten, nicht jedoch Unterhaltsarbeiten, wie etwa der Ersatz von Verschleissteilen an einer Waschmaschine (SVIT-Kommentar, N 12 und 14 zu Art. 257 – 257b OR; Urteil des Appellationshof des Kantons Bern vom 7. Oktober 1999, mp 1999, 186 ff.).