32. Nach herrschender Lehre sind vertragliche Verpflichtungen, wonach der Mieter Serviceverträge über technische Geräte abzuschliessen hat, nichtig, soweit diese Serviceverträge mehr als kleine Instandstellungen und/oder periodische Kontrollen zu umfassen haben (LACHAT/ROY, a.a.O, N 10/4.6; AUBERT, a.a.O., N 4 zu Art. 259 OR; ZK- HIGI, N 30 zu Art. 259 OR; KUNZ/ZUCKER, a.a.O., 8; wohl gl. M., jedoch missverständlich PERMANN, a.a.O., N 4 zu Art. 259 ZPO). Grund hierfür ist, dass der Vermieter dem Mieter seine Unterhaltspflicht nicht durch die Verpflichtung zum Abschluss von Serviceverträgen überbinden darf (KUNZ/ZUCKER, a.a.O., 8).