Es sei festzustellen, dass es heutzutage zumindest in städtischen Gebieten ortsgebräuchlicher sei, für gewisse kleine Mängel, welche man früher kurzerhand selbst repariert hätte, den Handwerker kommen zu lassen. Es sei somit fair, zeitgemäss und auch besser justiziabel, die bewährte betragsmässige Definition des kleinen Unterhalts durch die Parteien weiterhin zu unterstützen (BARTELS, a.a.O. 301). 27. Diesem Einwand kann mit KUNZ/ZUCKER entgegnet werden, dass der Vermieterschaft gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, gestiegene Unterhaltskosten auf den Mietzins zu überwälzen (Art. 269a lit. b OR i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VMWG; KUNZ/ZUCKER, a.a.O., 6).