25. Nach wohl herrschender Lehre kann die Unterhaltspflicht des Mieters in jedem Fall nur solche Reinigungs- und Ausbesserungsarbeiten umfassen, welche der durchschnittliche Mieter ohne besonderes Fachwissen auszuführen fähig ist (ZK-HIGI, N 15, 20 und 32 zu Art. 259 OR; LACHAT/ROY, a.a.O, N 10/4.3; AUBERT, a.a.O., N 13 zu Art. 259 OR; Kunz/Zucker, a.a.O., 5; a.M. BARTELS, Aktuelles aus dem Mietrecht, Trex 2008, 298 ff., 301; wohl auch PERMANN, a.a.O.).