Die Lehre ist sich jedoch weitgehend einig, dass der gesetzliche Verweis auf den Ortsgebrauch nicht praktikabel ist, da dieser nur in den Schranken von Art. 256 Abs. 2 und Art. 259 zur Anwendung kommen kann und ausserdem Formularverträge nicht per se als Ortsgebrauch gelten können (LACHAT/ROY, a.a.O., N 10/4.4; BSK OR I-WEBER, N 3 zu Art. 259 OR; vgl. auch SVIT-Kommentar, N 14 zu Art. 259 OR; a.M., jedoch auch dafürhaltend, dass der Ortsgebrauch ein zusätzlich einschränkendes Kriterium innerhalb der gesetzlichen Schranken sei, ZK-HIGI N 24 ff. zu Art. 259 OR; dem folgend BG Zürich, mp 2007, 221 ff., 221 f.).