(...) ee) „Kleiner Unterhalt“ und Pflicht der Mieter zum Abschluss von Serviceverträgen, Verletzung von Art. 259 OR 17. Die Beschwerdeführer sind weiter den Ansicht (p. 273 f.), die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, es verstosse gegen zwingendes Recht, wenn die betragsmässige Grenze für den von der Mieterschaft zu bestreitenden kleinen Unterhalts vertraglich auf CHF 200.00 festgelegt werde. Damit habe die Vorinstanz ihrerseits Art. 259 OR verletzt. Sodann sei die getroffene vertragliche Abrede, wonach die Mieterschaft mit Bezug auf Maschinen und Geräte ein Serviceabonnement abschliessen müsse, zulässig und verstosse nicht gegen Art. 259 OR.