Daraus ergibt sich nämlich auch noch kein vertragswidriger Gebrauch der gemieteten Sache (vgl. BGer-Urteil 4C.106/2002 vom 18. Juni 2002, E. 3.2). Es kann von den Mietern einer gewöhnlichen und normalpreislichen Wohnung nicht verlangt werden, diese mehrmals täglich querlüften zu müssen und Möbel nur an bestimmten Stellen und weit weg von der Wand zu platzieren. Die Vorinstanz hat daher weder den Sachverhalt willkürlich festgestellt, noch Art. 259a OR verletzt, indem sie aufgrund des Grauschadens einen Anspruch der Beschwerdegegner auf Mietzinsreduktion bejahte.