Selbst wenn im Übrigen von einer Mitverantwortung auszugehen wäre (namentlich auch wegen der gemäss Gutachten nicht optimalen Möblierung, p. 89), erschiene diese Verantwortlichkeit der Beschwerdegegner als derart untergeordnet, dass sie nicht zum Verlust der Mängelrechte führen würden. Daraus ergibt sich nämlich auch noch kein vertragswidriger Gebrauch der gemieteten Sache (vgl. BGer-Urteil 4C.106/2002 vom 18. Juni 2002, E. 3.2).