Dem Bundesgerichtsentscheid ist jedoch nicht zu entnehmen, dass auch eine wie auch immer geartete und selbst geringe Mitverantwortung noch zu einem Ausschluss der Mängelrechte führen würde. Vielmehr betraf jener Entscheid einen ganz anders gelagerten Fall als den hier zu beurteilenden, indem nämlich der dortige Mieter die Mängel geradezu provozierte.