13. Gemäss Art. 259a Abs. 1 OR besteht dann ein Anspruch auf Mietzinsreduktion, wenn an der Sache nachträglich Mängel entstehen, welche die Mieterschaft nicht zu verantworten hat. Gemäss BSK OR I-WEBER, N 2 zu Art. 259a OR, genüge bereits eine Mitverantwortung des Mieters zum Ausschluss der Mängelrechte. Der zitierte Autor verweist auf einen unveröffentlichten Bundesgerichtsentscheid, wonach ein Mieter, der sich an wechselseitigen Provokationen beteiligt, Störungen und Belästigungen durch andere Hausbewohner zu verantworten habe (BGer-Urteil 4C.106/2002 vom 18. Juni 2002, E. 3.2-4).