12. Die Beschwerdeführer rügen weiter (p. 277), das Gutachten habe ergeben, dass „geringfügig zu wenig gelüftet“ worden sei. Damit sei eine Mitverantwortung der Beschwerdegegner für die entstandenen Grauschäden erstellt. Die Vorinstanz verletze Art. 259a OR, wenn sie trotzdem eine Mietzinsreduktion gewähre.