Die Beschwerdeführer ihrerseits bestreiten das Vorliegen von zur Mietzinsreduktion berechtigenden Mängeln an der Mietsache. Insbesondere stellen sie sich auf den Standpunkt, der Grauschaden sei durch mangelnde Lüftung der Räumlichkeiten entstanden und somit von den Beschwerdegegnern zu verantworten. Die Beschwerdeführer beanspruchen daher klageweise den vollen hinterlegten Mietzins.