Es kann von den Mietern einer gewöhnlichen und normalpreislichen Wohnung nicht verlangt werden, dass sie diese mehrmals täglich querlüften und Möbel nur an bestimmten Stellen und weit weg von der Wand zu platzieren. - Kriterium zur Abgrenzung des vom Mieter zu bestreitenden, kleinen Unterhalts von der Unterhaltspflicht des Vermieters ist nicht eine betragsmässige Obergrenze, sondern die Notwendigkeit des Beizugs einer Fachperson. Überfordert die vorzunehmende Reinigung oder Ausbesserung den Durchschnittsmieter in fachlicher Hinsicht, so hat der Vermieter die Kosten derselben zu tragen.