Massgebend ist jedoch, dass die Interessenkollision durch die zuständige Vormundschaftsbehörde im Rahmen des Entscheids über die Einsetzung einer Vertretungsbeistandschaft rechtskräftig festgestellt wurde, woran das Gericht gebunden ist. Die Ablösung der bisherigen, durch die Eltern beauftragten amtlichen Anwältin ist nach Feststellung der Interessenkollision folgerichtig. Daher ist die von Rechtsanwältin X. im eigenen Namen eingereichte Beschwerde abzuweisen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.