4. Fazit 4.1 Rechtsanwältin X. ist nicht legitimiert, für A. eine Beschwerde einzureichen. Daher wird auf die Beschwerde, soweit sie im Namen von A. eingereicht wurde, nicht eingetreten. 4.2 Ob zwischen Kind und Eltern tatsächlich eine Interessenkollision vorliegt, ist zwar zweifelhaft. Massgebend ist jedoch, dass die Interessenkollision durch die zuständige Vormundschaftsbehörde im Rahmen des Entscheids über die Einsetzung einer Vertretungsbeistandschaft rechtskräftig festgestellt wurde, woran das Gericht gebunden ist.