Diese Nähe ist offensichtlich gegeben, wurde Rechtsanwältin X. doch durch die Eltern beauftragt und instruiert. Auch wenn es die Gerichtspräsidentin und die Vormundschaftsbehörde zu Beginn nicht so sahen, ist die Ablösung der ursprünglich durch die Eltern mandatierten Anwältin die logische Konsequenz der Einsetzung einer Prozessbeistandschaft wegen Interessenkollision. Diese Massnahme würde keinen Sinn machen, wenn die Interessen des Kindes im Prozess dann doch von einer den Eltern nahestehenden Anwältin vertreten werden könnten. Finanzielle Gründe können keine andere Beurteilung rechtfertigen.